Bürgerservice

Die Gemeindeverwaltung Stemwede ist Ihre Anlaufstelle bei zahlreichen Anliegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerservice oder den verschiedenen Organisationseinheiten helfen Ihnen gerne weiter. Wir freuen uns darauf, Sie im Amtshaus in Levern begrüßen und Ihnen helfen zu dürfen. 

Viele unserer Dienstleistungen sind inzwischen aber auch bequem von zuhause aus abrufbar. 

Einer Übersicht all unserer Dienst- und Serviceleistungen finden Sie in unserem Service-Portal. 

Ihr Besuch im Amtshaus

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Häufig nachgefragt:

  • Auskunft- und Übermittlungssperre

    Übermittlungssperren

    Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen. 

    Folgende Übermittlungssperren können Sie hier online bei Ihrer Meldebehörde einrichten:

    • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
    • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger  von   Wahlvorschlägen
    • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
    • Auskünfte an Adressbuchverlage
    • Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der  Bundeswehr

    Die Übermittlungssperren werden nur für diesen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.

    Das Einrichten von Übermittlungssperren ist kostenfrei.

    Auskunftssperren

    Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte und unter bestimmten
    Voraussetzungen erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
    Sie können beantragen, dass keine Auskünfte aus dem Melderegister an Privatpersonen oder
    nicht öffentliche Stellen weitergeleitet werden.

    Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person bei Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit,
    persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

    Wie wird der Antrag gestellt?

    Die Einrichtung einer Übermittlungs-oder Auskunftssperre können Sie schriftlich, persönlich oder online über die “Online-Dienste OWL“ bei der für Ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde beantragen. Den Antrag können Sie formlos oder mit dem untenstehenden Vordruck stellen.

    Bitte beachten Sie:
    Der Antrag auf eine Auskunftssperre wegen Gefahr für Leib und Leben ist nicht über das Online-Portal möglich!

    Dieser ist schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen.
    Hierfür ist die Gefährdung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (beispielsweise Urteile, Strafanzeigen, ärztliche Bescheinigungen, Bestätigungen von Opferschutzstellen, Einrichtungen zum Schutz gegen Gewalt, Arbeitgeber.)

  • Beglaubigungen

    Beglaubigung von Schriftstücken und Zeugnissen

    Bei einer amtlichen Beglaubigung wird mit Siegel und Unterschrift bestätigt, dass die vor Ort gefertigte Kopie mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmt. 

    Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich erscheinen.

    Eine Beglaubigung ist nur möglich, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.

    Eine Kopie von Personenstandsurkunden darf nicht beglaubigt werden, es sei denn, die Urkunden können beim zuständigen Standesamt nicht wiederbeschafft werden.

    Beglaubigungen von Unterschriften

    Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften kann erfolgen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde einzureichen ist.

    Die Unterschrift muss in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft geleistet werden.

  • Führerschein

  • Führungszeugnis

    Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Ein Führungszeugnis kann beantragen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.

    Den Antrag können Sie bei jeder Meldebehörde stellen, bei der Sie mit einer Wohnung gemeldet sind.
    Bringen Sie dazu bitte Ihren Personalausweis oder Pass mit.


    Bis zum 18. Geburtstag kann auch der/die gesetzliche Vertreter/in die Ausstellung des Führungszeugnisses beantragen. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

    Ab dem 18. Lebensjahr ist für die Antragstellung ein persönliches Erscheinen erforderlich.
    Eine Vertretung, auch durch einen Bevollmächtigten, ist nicht möglich.
    Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" benötigt.

    Gebühr: 13 Euro

    Führungszeugnisse können online über das Bürgerservice-Portal oder beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.

    Voraussetzung hierfür sind der elektronische Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät.

    Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz.

  • Fundbüro

    • Sie haben etwas gefunden?

    Wenn Sie etwas gefunden haben, das mehr als 10 € wert oder offensichtlich wichtig für den Eigentümer ist (z. B. Kreditkarte, Schlüssel), dann geben Sie es bitte im Fundbüro ab. 

    Sofern es Hinweise auf den Eigentümer gibt, wird dieser benachrichtigt. Bekommt der Eigentümer die Fundsache zurück, haben Sie Anspruch auf Finderlohn (5 % des Wertes). 

    Wenn der Eigentümer sich innerhalb von sechs Monaten nicht meldet, können Sie als Finder die abgegebene Fundsache erhalten.

    • Sie haben etwas verloren?

    Vielleicht ist Ihr verlorengegangenes oder auch gestohlenes Eigentum im Fundbüro abgegeben worden. Dort wird vom Armband bis zur Zahnspange alles gesammelt, was verloren gehen kann.

    Die Fundsachen werden sechs Monate lang aufbewahrt und können vom Eigentümer gegen Vorlage eines Lichtbildausweises und nach eingehender Überprüfung abgeholt werden. Je nach Wert des Fundgegenstandes können Aufbewahrungsgebühren berechnet werden.

  • Lohnsteuerkarte

    Seit dem 01.01.2011 ist für die Ausstellung oder Änderung (z. B. Steuerklassenänderung, Geburt eines Kindes, Kirchenaustritt) nur noch das Finanzamt in Lübbecke bzw. Minden zuständig.

    Die Lohnsteuerkarte wurde durch die Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.

    Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Beim Arbeitgeber werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach der Eintragung im Melderegister automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

    Eintragung von Steuerklassenwechseln, Kinderfreibeträgen und Kirchenaustritten

    Ein Steuerklassenwechsel gilt immer ab Folgemonat der Antragstellung. Der Antrag muss bis spätestens zum 30.11. des Jahres erfolgen.

    Soll ein Kinderfreibetrag eingetragen werden, ist neben den Steuerkarten auch die Geburtsurkunde vorzulegen.

    Die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder über 18 Jahre erfolgt grundsätzlich durch das für Sie zuständige Finanzamt.
    Für die Eintragung eines Kinderfreibetrages für Kinder unter 18 Jahren, die nicht in Ihrem Haushalt leben, ist eine sog. steuerliche Lebensbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung erhalten Sie am Hauptwohnsitz des Kindes.

    Sollten Sie aus der Kirche austreten wollen, ist das jeweilige Amtsgericht zuständig:

    Amtsgericht Minden (für Hille, Minden, Petershagen und Porta Westfalica)
    Amtsgericht Lübbecke (für Hüllhorst, Lübbecke und Pr. Oldendorf)
    Amtsgericht Rahden (für Espelkamp, Rahden und Stemwede) und
    Amtsgericht Bad Oeynhausen (für Bad Oeynhausen)

  • Meldeangelegenheiten

    Wohnsitz anmelden

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Für die Anmeldung einer neuen Wohnung benötigen Sie Ihren Personalausweis und/oder Ihren Reisepass, bei minderjährigen Kindern den Kinderausweis bzw. Kinderreisepass, evtl. Personalausweis und/oder Reisepass sowie die Geburtsurkunde bzw. das Familienstammbuch im Original. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 BMG ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

    Wohnsitz als Zweitwohnsitz anmelden

    Wer in Deutschland aktuell gemeldet ist und eine weitere Wohnung nicht länger als 6 Monate bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden.

    Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

    Für die Anmeldung einer Nebenwohnung benötigen Sie Ihren Personalausweis und/oder Ihren Reisepass, bei minderjährigen Kindern den Kinderausweis bzw. Kinderreisepass, evtl. Personalausweis und/oder Reisepass sowie die Geburtsurkunde bzw. das Familienstammbuch im Original, sowie die Wohnungsgeberbestätigung.

    Wohnsitz abmelden

    Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Ein Nebenwohnsitz kann nur beim Hauptwohnsitz abgemeldet werden.

    Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Auszug schriftlich bestätigen. Die ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Abmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

    Für die Wohnungsgeberbestätigung steht den Wohnungsgebern auch ein Online-Dienst zur Verfügung. 

    Bei Ihrer Anmeldung oder Ummeldung im örtlich zuständigen Bürgerbüro erhalten Sie eine kostenfreie Meldebestätigung. Darüber hinaus können Sie auf Antrag eine gebührenpflichtige Meldebescheinigung erhalten.

  • Melderegisterauskunft

    Einfache Melderegisterauskunft
    Jede Person, die in Stemwede gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos schriftliche Auskunft über die Daten zu erhalten, die über sie im Melderegister gespeichert sind.

    Eine Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister an Dritte ist nur zulässig, wenn die anfragende Stelle schriftlich erklärt, dass die angeforderten Auskunftsdaten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.

    Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese Zwecke anzugeben. Anfragende Stellen müssen eine entsprechende Erklärung bei Anfragen abgeben.

    Hierfür kann der untenstehende Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft verwendet werden.
    Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde gegen eine Gebühr von 11 Euro folgende Auskünfte: Vor- und Familienname Doktorgrad derzeitige Anschriften sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

    Erweiterte Melderegisterauskunft
    Die Gebühr für die erweiterte Meldeauskunft beträgt 15 Euro.

    Für eine Auskunft mit erhöhtem Verwaltungsaufwand (z.B. Archivauskunft) beträgt die Gebühr 20 Euro.

    Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erhalten, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:

    • frühere Namen Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat Familienstand, beschränkt auf die Angaben, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
    • derzeitige Staatsangehörigkeiten 
    • frühere Anschriften Einzugs- und Auszugsdatum
    • Familienname und Vornamen sowie 
    • Anschrift des gesetzlichen Vertreters
    • Familienname und Vornamen 
    • sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
    • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

  • Personalausweis

    Wo muss ich meinen Ausweis/Reisepass beantragen?

    Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises, Reisepasses oder in Ausnahmefällen eines vorläufigen Reisepasses ist am Ort der Hauptwohnung persönlich zu stellen. Eine Beantragung mit Vollmacht ist nicht möglich. Sollten Sie dazu Fragen haben oder Probleme entstehen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. 

    Wer benötigt einen Personalausweis, wer einen Reisepass?

    Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen der Personalausweispflicht.

    Kinder, die ins Ausland außerhalb der EU verreisen, benötigen einen biometrischen Reisepass (elektronisch mit Chip). Bei Reisen innerhalb der EU bzw. im Schengen-Raum genügt ein Personalausweis.

    eID-Karten für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union

    Unionsbürgerinnen und -bürger sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes können seit dem 01.01.2021 eID-Karten beantragen und damit die Online-Ausweisfunktion für sich verfügbar machen. Die eID-Karte kann ab dem 16. Lebensjahr beantragt werden und ist 10 Jahre gültig.

  • Reisepass

    Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann unabhängig von ihrem Alter einen Reisepass beantragen.

    Einige Länder außerhalb der EU verlangen bei der Einreise einen gültigen Reisepass, der zwei bis drei Monate vor Reiseantritt beantragt werden sollte.
    Bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, danach 10 Jahre.

    Der Reisepass kann nur persönlich bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden.

    Ausnahmsweise kann die Antragstellung auch am Nebenwohnsitz erfolgen, wenn ein gewichtiger Grund dargelegt wird und eine Passermächtigung durch den Hauptwohnsitz erteilt wird. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die doppelte Gebühr zu entrichten ist. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können.