Ein loderndes Brauchtumsfeuer. Einige Menschen stehen um das Feuer. 

Kokeln verboten – Brauchtum erlaubt

Gleichzeitig appelliert sie an die Stemwederinnen und Stemweder, auf das Abbrennen von privaten Osterfeuern zu verzichten und stattdessen an gemeinsamen Veranstaltungen der Vereine, Dorfgemeinschaften oder Feuerwehren in den einzelnen Ortsteilen teilzunehmen. Dadurch kann im Interesse der Umwelt die Anzahl der Osterfeuer reduziert werden und zudem die Gemeinschaft und der Zusammenhalt in den Dörfern gefördert und gestärkt werden. Im vergangenen Jahr wurden in Stemwede rund 250 Brauchtumsfeuer angemeldet.

Grundsätzlich sind übliche Brauchtumsfeuer und Gemütlichkeitsveranstaltungen in diesem Jahr am Karsamstag (08.04.2023) sowie am Ostersonntag (09.04.2023) nicht genehmigungspflichtig und auch möglich. Allerdings müssen die Feuer vorab bei der Gemeindeverwaltung angezeigt werden. Auch gelten in Bezug auf Verbrennungsort, Aufsicht und Sicherung eines solchen Feuers konkrete Regeln, die u.a. auf der Homepage der Gemeinde Stemwede einzusehen und verbindlich sind. U.a. muss ein Mindestabstand von 100 Meter auf Wohngebäude oder Wälder eingehalten werden.

Generell gilt: das Entsorgen von Baum-, Strauch- oder Grünschnitt und gleichgelagertem Abfall über Feuerstätten ist laut Landesimmissionsschutzgesetz (§ 7 LImSchG) verboten und kann bei Missachtung Bußgelder nach sich ziehen.

**Anmeldung online möglich**

Wer in Stemwede am Karsamstag oder Ostersonntag ein Brauchtumsfeuer plant, meldet sich bitte bis spätestens zum 5. April 2023 über die Online-Anmeldung.

Alternativ kann auch per Mail oder auch telefonisch mit Norbert Gräber (n.graeber@stemwede.de – 05745/ 788 99 912) oder mit Torsten Fischer (t.fischer@stemwede.de – 05745/ 788 99 911) Kontakt aufgenommen werden. 

Einhergehend mit der Anmeldung eines Feuers verpflichten sich die Veranstalter, die geltenden, und auf der Homepage der Gemeinde Stemwede (www.stemwede.de) einzusehenden, Regelungen einzuhalten. 

 

Aus immissions- und ordnungsrechtlichen Gründen sind beim Abbrennen eines Brauchtumsfeuers in Stemwede folgende Regelungen zu beachten:

Der Verbrennungsort muss mindestens 100 Meter von bewohnten Gebäuden, Wäldern, Mooren und Heiden, 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen, 25 Meter von Hecken, Gebüschen, ähnlichen  Anpflanzungen und sonstigen baulichen Anlagen und 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen entfernt liegen.

Der Veranstalter ist vor Ort für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich, insbesondere darf der Verbrennungsort erst verlassen werden, wenn das Feuer vollständig erloschen und auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist. Ggf. ist eine Brandwache einzurichten. Zudem sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen damit Personen, insbesondere Kinder und hilfsbedürftige Personen, sowie der Straßenverkehr nicht gefährdet werden.

Jedes Feuer verursacht Belastungen der Umwelt, insbesondere der Luft. Es ist sicher zu stellen, dass diese so gering wie möglich bleiben.

Es dürfen daher ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände verbrannt werden. Das Verbrennen von Müll aller Art oder Sondermüll, z.B. Altreifen, Altöl, Benzin, Kunststoffen usw., ist gesetzlich verboten und ordnungswidrig, ggf. strafbar (s.u.). Auch zum Anzünden dürfen nur Stroh oder Reisig usw. verwendet werden.

Das zur Verbrennung vorgesehene Material darf erst unmittelbar vor dem Anzünden         aufgeschichtet werden. Sollte gesammeltes Brennmaterial bereits länger am vorgesehenen Ort der Verbrennung liegen, ist es vor dem Anzünden umzuschichten, um Kleintieren und Vögeln, die sich oftmals in derartigen Haufen aufhalten, die Flucht zu ermöglichen. Das Feuer ist deshalb auch zunächst nur von einer Seite aus in Brand zu setzen. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zum Schutz der Tiere kann ebenfalls strafrechtliche Folgen haben.

Falls es durch das Osterfeuer zu konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit kommt, weil einzelne Bestimmungen oder Auflagen nicht beachtet wurden, wird die Feuerwehr zum vollständigen Ablöschen eingesetzt. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz werden dann dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

Sollte nach dem Osterfeuer festgestellt werden, dass die genannten Bestimmungen nicht eingehalten worden sind, muss mit einem Bußgeld gerechnet werden.