Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des in Kleinkläranlagen landwirtschaftlicher Betriebe anfallenden Klärschlamms

Entsprechend den Bestimmungen des Landeswassergesetzes ist die Gemeinde Stemwede verpflichtet, den in Hauskläranlagen anfallenden Fäkalschlamm zu entsorgen. Von dieser Verpflichtung kann die Gemeinde befreit werden, wenn der Fäkalschlamm landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen einer pflanzenbedarfsgerechten Düngung  auf ackerbaulich genutzte Flächen ausgebracht wird und der Landwirt eine wasser-, abfall-, naturschutz- u. immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt bzw. dem Landwirt die Abwasserbeseitigungspflicht diesbezüglich übertragen wurde.

Wer kann einen Übertragungsantrag stellen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein

  • Antragsberechtigt sind Landwirte, die eine Kleinkläranlage betreiben, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn für den Betrieb der Kleinkläranlage eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Minden-Lübbecke vorliegt.
  • Landwirte, die den Klärschlamm auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen im Einklang mit den Vorschriften der Düngeverordnung ausbringen. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist eine entsprechende Bescheinigung der Landwirtschaftskammer vorzulegen. Die Bescheinigung kann bei der Landwirtschaftskammer beantragt werden.
  • Dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung entsprechend den Vorschriften der Düngeverordnung ist das Ergebnis der erstmaligen Untersuchung des Klärschlamms durch eine vom Landesumweltamt anerkannten Untersuchungsstelle, z.B. der LUFA, beizufügen.

Ausführlichere Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer NRW

Ansprechpartner bei der Landwirtschaftskammer:

Kreisstelle Minden-Lübbecke
Kaiserstraße 17
32312 Lübbecke

Tel. 05741 3425-0, Fax 05741 3425-33

E-Mail: minden@lwk.nrw.de

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