Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben
Auf Grundstücken, die nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, werden Kleinkläranlagen und vereinzelt auch noch abflusslose Gruben betrieben.
Entsprechend den Satzungsbestimmungen, siehe Ortsrecht, ist jeder Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube verpflichtet, die Entsorgung ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt zu überlassen (siehe § 4 der Satzung).Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben müssen in regelmäßigen Abständen geleert werden. Dieser Abfuhrrhythmus richtet sich nach Art, Größe und Beschaffenheit der jeweiligen Anlage.
Abfuhrrhythmus
Kleinkläranlagen, für die eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt und die mindestens einmal jährlich von einer Fachfirma gewartet werden, sind bei Bedarf auszufahren, spätestens jedoch nach 4 Jahren.
Abflusslose Gruben werden in kürzeren Abständen geleert.
Für die Entleerung, Abfuhr und Entsorgung des Inhaltes der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig. Mit der Durchführung der Entsorgung wurde, nach erfolgter Ausschreibung, die Firma Wüppenhorst in Oppenwehe beauftragt. Ausnahmen
Ankündigung einer LeerungAbfuhrtermine
Der genaue Abfuhrtermin wird dann von der Fa. Wüppenhorst ebenfalls schriftlich mitgeteilt. In unserer Gemeinde erfolgen die Abfuhren grundsätzlich montags. Nur in technisch bedingten Einzelfällen sind Abweichungen möglich. Sollte der mitgeteilte Abfuhrtermin nicht passen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vorher direkt mit der Fa. Wüppenhorst, Tel. 05773/620, in Verbindung.
Für eine vergebliche Anfahrt werden 56,52 € je angefangene halbe Stunde in Rechnung gestellt.
Abfuhrgebühren ab 01.01.2018 (laut Satzung vom 14.12.2016)
je m³ Fäkalsschlamm:
Kleinkläranlage 34,83 €
Abflusslose Grube 22,31 €
Selbstfahrende Landwirte
Auch Landwirte denen auf Antrag die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist, haben jede Fäkalschlammentsorgung der Gemeinde anzuzeigen.
Vordruck für selbst ausfahrende Landwirte (PDF, 10 kB)
Wer ohne gültige Erlaubnis selbst den Fäkalschlamm entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (siehe § 14 der Satzung), die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.