Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 BMG (PDF, 393 kB)
ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.Wer in Deutschland aktuell gemeldet ist und eine weitere Wohnung nicht länger als 6 Monate bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden.
Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Für die Anmeldung einer Nebenwohnung benötigen Sie Ihren Personalausweis und/oder Ihren Reisepass, bei minderjährigen Kindern den Kinderausweis bzw. Kinderreisepass, evtl. Personalausweis und/oder Reisepass sowie die Geburtsurkunde bzw. das Familienstammbuch im Original, sowie die Wohnungsgeberbestätigung.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Ein Nebenwohnsitz kann nur beim Hauptwohnsitz abgemeldet werden.
Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Auszug schriftlich bestätigen. Die ausgefüllte und unterschriebeneWohnungsgeberbestätigung (PDF, 55 kB)
ist bei der Abmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.Bei Ihrer Anmeldung oder Ummeldung im örtlich zuständigen Bürgerbüro erhalten Sie eine kostenfreie Meldebestätigung.
Darüber hinaus können Sie auf Antrag eine gebührenpflichtige Meldebescheinigung erhalten.